Zudem habe G.________ an der Parteibefragung vom 4. Dezember 2020 ausdrücklich ausgesagt, dass er mit dem AKV 2018 keine verbindliche Verpflichtung zum Kauf von weiteren 25 Aktien der N.________ AG habe eingehen wollen. Die Vorinstanz hätte die englischen Begriffe "Commitment" und "to commit" mit den in den übrigen Vertragsbestimmungen des AKV 2018 verwendeten Begriffen vergleichen und somit deren tatsächlichen Sinngehalt ermitteln müssen.