5.1.5 Dass die Vorinstanz den "wirklichen Willen" der Parteien aus dem "klaren" Vertragswortlaut abgeleitet habe, sei ebenfalls fehlerhaft. Denn zur Ermittlung des tatsächlichen Willens der Parteien dürfe gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht allein auf den Wortlaut einer Vertragsbestimmung abgestellt werden. Vielmehr indizierten erst die gesamten Umstände, unter denen die Willenserklärungen abgegeben worden seien, den inneren Willen der Parteien. Diese Umstände habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aber nicht bzw. nicht im angezeigten Mass berücksichtigt.