5.1.4 Unrichtig festgestellt habe die Vorinstanz den Sachverhalt auch deswegen, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass K.________ der Parteibefragung unentschuldigt ferngeblieben sei und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Diese unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung hätte die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung zum Nachteil der Klägerin berücksichtigen müssen, indem sie in Anwendung von Art. 164 ZPO von der Richtigkeit der Sachdarstellung der Beklagten hätte ausgehen müssen. Auf jeden Fall aber hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass der tatsächliche Wille von K.________ unbewiesen geblieben sei.