Auf die Aussagen von G.________ zu seinem damaligen Verständnis von Ziff. 8 des AKV 2018 gehe die Vorinstanz jedoch nicht ein und lasse diese vollkommen unberücksichtigt, was wegen der fehlenden Begründung nicht nachvollziehbar sei. Richtigerweise hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass es der beweisbelasteten Klägerin nicht gelungen sei, den tatsächlichen Konsens und den von ihr behaupteten Inhalt des AKV 2018 und insbesondere von dessen Ziff. 8 zu beweisen. Indem sie die Aussagen von G.________ nicht berücksichtigt habe, habe die Vorinstanz zudem das Recht der Beklagten auf Beweis sowie auf rechtliches Gehör verletzt. Seite 13/38