am 4. Oktober 2018 keinen auf den Abschluss eines Aktienkaufvertrages über weitere 25 Aktien der N.________ AG zu einem Kaufpreis von CHF 4,25 Mio. gerichteten Verpflichtungswillen gehabt habe, er einen solchen Willen gegenüber K.________ auch tatsächlich nicht erklärt habe und auch nicht habe erklären wollen. Damit habe die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren erfolgreich den (Gegen-)Beweis geführt, dass zwischen den Parteien am 4. Oktober 2018 kein tatsächlicher Konsens vorgelegen habe und aufgrund des tatsächlichen Willens von G.________ auch gar nicht habe vorliegen können. Auf die Aussagen von G._