5.1.3 G.________ habe an der Parteibefragung vom 4. Dezember 2020 ausgesagt, er habe Ziff. 8 des AKV 2018 am 4. Oktober 2018 nicht als verbindliche Verpflichtung, sondern im Sinne einer unverbindlichen Absichtserklärung verstanden. Dieses Verständnis habe er mehrfach und widerspruchsfrei bestätigt, was für die Richtigkeit und Glaubwürdigkeit seiner Aussagen spreche. Die Beklagte habe damit im erstinstanzlichen Verfahren den direkten Beweis erbracht, dass G.________ am 4. Oktober 2018 keinen auf den Abschluss eines Aktienkaufvertrages über weitere 25 Aktien der N.__