Beide seien zur Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom 4. Dezember 2020 vorgeladen worden, nachdem die Vorinstanz ein Dispensationsgesuch von K.________ unter dem ausdrücklichen Hinweis abgewiesen habe, dass die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet seien und unentschuldigtes Nichterscheinen einer Partei zur Parteibefragung in der Beweiswürdigung berücksichtigt werde.