Konkret habe sie das Vorliegen eines "natürlichen Konsenses" gestützt auf den Wortlaut von Ziff. 8 des AKV 2018 und gestützt auf das nachvertragliche Verhalten der Parteien als erstellt erachtet. Die Klägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren die Parteibefragung der am Abschluss des AKV 2018 direkt beteiligten Personen – K.________ und G.________ – formund fristgerecht offeriert. Beide seien zur Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom 4. Dezember 2020 vorgeladen worden, nachdem die Vorinstanz ein Dispensationsgesuch von K.______