5.1.2 Basierend auf der unzutreffenden Annahme, dass der wirkliche Wille einer Partei nicht direkt bewiesen werden könne, habe die Vorinstanz die Frage, ob zwischen den Parteien am 4. Oktober 2018 ein tatsächlicher Konsens bestanden habe, nicht gestützt auf die direkten Beweismittel – die Ergebnisse der Parteibefragungen von K.________ und G.________ – ergründet, sondern sich fälschlicherweise ausschliesslich auf Indizien und damit sekundäre Beweismittel gestützt. Konkret habe sie das Vorliegen eines "natürlichen Konsenses" gestützt auf den Wortlaut von Ziff.