5.1.1 Die Vorinstanz sei bei ihren Erwägungen betreffend den tatsächlichen Konsens der Parteien davon ausgegangen, dass es sich beim wirklichen Willen einer Partei um eine innere Tatsache handle, die dem direkten Beweis nicht zugänglich sei, weshalb der wirkliche Wille der Parteien vorliegend aufgrund von Indizien (wie beispielsweise dem Wortlaut des Vertrages oder dem Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss) zu ergründen sei. Dies sei jedoch falsch. Der direkte Beweis von inneren Tatsachen könne mit dem in der ZPO vorgesehenen Beweismittel der Parteibefragung geführt und erbracht werden.