4. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in doppelter Hinsicht unrichtig festgestellt. Zum einen sei sie fälschlicherweise von einem tatsächlichen Konsens zwischen den Parteien über eine Verpflichtung der Beklagten zum Kauf einer zusätzlichen Beteiligung von 2,5 % an der N.________ AG zum Preis von CHF 4,25 Mio. ausgegangen. Zum anderen habe sie einen Schriftformvorbehalt, wonach ohne den Abschluss einer separaten schriftlichen Vereinbarung kein wirksamer Vertrag über den Kauf von zusätzlichen 2,5 % an der N.________ AG zustande kommen solle, zu Unrecht verneint. Seite 12/38