Die Klägerin verlange Verzugszins zu 5 % auf dem Kaufpreis von CHF 4'250'000.00 seit 12. Oktober 2019. Voraussetzungen des Verzugs seien die Fälligkeit der Forderung und die Mahnung des Schuldners. Die Beklagte sei für die fällige Forderung mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 gemahnt worden, wobei ihr eine Frist zur Nacherfüllung bis 11. Oktober 2019 gesetzt worden sei. Demnach sei die Beklagte am Tag nach dem (unbenützten) Ablauf der Erfüllungsfrist, d.h. am 12. Oktober 2019, in Verzug geraten. Die Beklagte schulde der Klägerin somit den gesetzlichen Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von CHF 4'250'000.00 seit dem 12. Oktober 2019 (act.