3.3 Zudem liege weder ein Grundlagenirrtum vor noch habe die Beklagte das Recht, den Vertrag aufgrund der "clausula rebus sic stantibus" einseitig aufzuheben. Schliesslich gebe es auch keine Verpflichtungen aus dem Aktionärbindungsvertrag, die dem Vollzug des Kaufvertrags entgegenstünden (act. 62 E. 3.5-5.2). Die Beklagte sei daher antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übertragung der Namenaktien an der N.________ AG zu bezahlen. Die Klägerin verlange Verzugszins zu 5 % auf dem Kaufpreis von CHF 4'250'000.00 seit 12. Oktober