___ AG zustande kommen würde. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom 18. Juli 2019 unter anderem einen Entwurf eines neuen Aktienkaufvertrages zugestellt habe, den die Parteien in der Folge jedoch nicht unterzeichnet hätten, sei nicht zu schliessen, dass die Parteien nachträglich einen Formvorbehalt über den beabsichtigten Kauf eines weiteren Teils der Aktien der N.________ AG abgeschlossen hätten. Ebenso wenig habe die Beklagte nachgewiesen, dass die Parteien bereits beim Vertragsabschluss am 4. Oktober 2018 einen Formvorbehalt vereinbart hätten (act. 62 E. 3.4-3.4.2.).