3.2 Im Weiteren habe die Beklagte auch nicht nachgewiesen, dass die Parteien einen Schriftformvorbehalt im Sinne von Art. 16 Abs. 1 OR vereinbart hätten, wonach ohne (separate) schriftliche Vereinbarung kein wirksamer Vertrag über den beabsichtigten Kauf eines weiteren Teils der Aktien der N.________ AG zustande kommen würde.