Mithin habe derjenige, der einen Vertragsabschluss behaupte, lediglich die Einigung bezüglich der wesentlichen Vertragspunkte nachzuweisen. Vorliegend habe die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass eine noch ausstehende Regelung von Nebenpunkten für sie subjektiv wesentlich gewesen sei, ohne diese ein Vertrag noch nicht zustande kommen sollte und dies auch der Klägerin als Vertragspartnerin erkennbar gewesen sei (act. 62 E. 3.3.).