Liege ein Konsens bezüglich der objektiv wesentlichen Vertragspunkte vor, so werde nach Art. 2 Abs. 1 OR der Vertragsschluss auch dann vermutet, wenn sich die Parteien die Regelung von Nebenpunkten vorbehalten hätten. Mithin habe derjenige, der einen Vertragsabschluss behaupte, lediglich die Einigung bezüglich der wesentlichen Vertragspunkte nachzuweisen.