62 E. 3.2.). Seite 11/38 3.1.2 Eine Einigung über die Nebenpunkte sei für den Vertragsschluss im Übrigen grundsätzlich nicht erforderlich. Anders liege der Fall, wenn die Regelung eines Nebenpunktes für mindestens eine Partei unabdingbare Voraussetzung für den Vertragsabschluss sei und die andere Partei dies habe erkennen können (subjektiv wesentliche Vertragspunkte). Liege ein Konsens bezüglich der objektiv wesentlichen Vertragspunkte vor, so werde nach Art. 2 Abs. 1 OR der Vertragsschluss auch dann vermutet, wenn sich die Parteien die Regelung von Nebenpunkten vorbehalten hätten.