Seine Ansicht, die Parteien hätten in einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung nochmals das Gleiche wie im AKV 2018 regeln müssen, überzeuge nicht. Mithin sei aufgrund des Wortlauts des Aktienkaufvertrags und des nachvertraglichen Verhaltens der Parteien erstellt, dass zwischen den Parteien am 4. Oktober 2018 ein tatsächlicher Konsens betreffend Abschluss eines Aktienkaufvertrags bestanden habe, gemäss welchem sich die Beklagte verpflichtet habe, von der Klägerin bis spätestens Ende Juli 2019 eine weitere Beteiligung von 2,5 % der N.________ AG, d.h. wiederum 25 Namenaktien, zum Preis von CHF 4,25 Mio. zu kaufen (act. 62 E. 3.2.).