Vielmehr gehe auch aus dem Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss klar hervor, dass ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei. Als die Klägerin mit E-Mail vom 3. Juli 2019 G.________ vorgeschlagen habe, diesen Aktienkauf am 12. Juli 2019 zu vollziehen, habe dieser mit E-Mail vom 9. Juli 2019 den 25. Juli 2019 als Vollzugstermin vorgeschlagen, was er nicht gemacht hätte, wenn vorher noch wesentliche Vertragspunkte wie der Kaufgegenstand oder der Kaufpreis hätten verhandelt werden müssen. G.________ habe an der Parteibefragung denn auch keinen Punkt benennen können, der noch zusätzlich hätte geregelt werden müssen.