Die Beklagte habe vorliegend den ihr obliegenden Beweis dafür, dass im AKV 2018 entgegen dem Wortlaut ("COMMITMENT") keine Verpflichtung zum Kauf, sondern lediglich eine "rudimentär gehaltene Absichtserklärung" vereinbart worden sei, nicht erbracht. Vielmehr gehe auch aus dem Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss klar hervor, dass ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei.