__ AG) als auch der Kaufpreis (CHF 4,25 Mio.) – und damit die beiden wesentlichen Vertragspunkte – seien klar bestimmt. Damit hätten die Parteien den notwendigen Mindestinhalt des Kaufvertrages festgelegt. Zudem hätten sie auch den Vollzugstermin (bis spätestens Ende Juli 2019) bestimmt. Die Beklagte habe vorliegend den ihr obliegenden Beweis dafür, dass im AKV 2018 entgegen dem Wortlaut ("COMMITMENT") keine Verpflichtung zum Kauf, sondern lediglich eine "rudimentär gehaltene Absichtserklärung" vereinbart worden sei, nicht erbracht.