3.1.1 Der Wortlaut von Ziff. 8 des Vertrags sei klar: "The Buyer commits to buy from the Seller an additional participation of 2,5% in the Company at a purchase price of CHF 4,25 million latest by end of July 2019". Mithin habe sich die Beklagte gemäss Ziff. 8 des AKV 2018 verpflichtet, von der Klägerin bis spätestens Ende Juli 2019 eine weitere Beteiligung von 2,5 % der N.________ AG, d.h. wiederum 25 Namenaktien, zum Preis von CHF 4,25 Mio. zu kaufen. Sowohl der Kaufgegenstand (25 Namenaktien der N.________ AG) als auch der Kaufpreis (CHF 4,25 Mio.) – und damit die beiden wesentlichen Vertragspunkte – seien klar bestimmt.