2.4 Im Übrigen ist das von der Klägerin in Rz 11 der Berufungsantwort zitierte Urteil des Bundesgerichts 5A_975/2020 vom 22. April 2021 E. 3.6.1 insofern nicht einschlägig, als dieser Entscheid das Verfahren vor Bundesgericht betrifft, wo gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG eine strenge Rügepflicht gilt, die über die Begründungspflicht im kantonalen Berufungsverfahren hinausgeht. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten. 3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid – soweit vorliegend relevant – wie folgt: