halten diese beiden Abschnitte der Berufung tatsächlich keine substanziierte Kritik. Es handelt sich dabei aber – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (vgl. act. 71 Rz 8 f.) – lediglich um formelle Vorbemerkungen, denen keine eigenständige Bedeutung zukommt. Sie sind weder repräsentativ für die Begründungsdichte der restlichen Berufung noch führen sie dazu, dass auf die Berufung insgesamt nicht eingetreten werden könnte.