Sie führt auch in angemessenem Detailgrad aus, weshalb sie mit den kritisierten Erwägungen nicht einverstanden ist und worauf sie sich dabei stützt. Der Vorwurf der Klägerin, wonach sich die Beklagte in der Berufung auf eine pauschale Wiederholung der im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente beschränke, ist mithin nicht gerechtfertigt. 2.3 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Rz 7 und 8 der Berufung, wo nach Ansicht der Klägerin die formellen Mängel der Berufung "besonders eindrücklich" zutage träten. Zwar ent- Seite 10/38