In der Berufungsreplik vom 2. Februar 2022 bzw. der Berufungsduplik vom 8. April 2022 hielten die Parteien je an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 71 und 74). In der Folge reichten die Beklagte am 16. Mai 2022 und die Klägerin am 30. Mai 2022 im Rahmen ihres unbedingten Replikrechts je eine weitere Eingabe ein (act. 78 und 80). Eine Berufungsverhandlung wurde nicht durchgeführt. Seite 9/38 Erwägungen 1. Die örtliche Zuständigkeit der Zuger Gerichte wurde von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt und auch andere Prozesshindernisse sind nicht ersichtlich.