6. Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 14. September 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 64). In der Berufungsantwort vom 27. Oktober 2021 beantragte die Klägerin im Wesentlichen die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei (act. 68). In der Berufungsreplik vom 2. Februar 2022 bzw. der Berufungsduplik vom 8. April 2022 hielten die Parteien je an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 71 und 74).