Die Klägerin nahm am 12. Januar 2021 zu dieser Eingabe Stellung (act. 36), woraufhin auch die Beklagte am 8. Februar 2021 eine weitere Stellungnahme einreichte (act. 45). 5.4 Im Nachgang zur Parteibefragung stellten beide Parteien Protokollberichtigungsbegehren (act. 33 und 34), worauf anhand der Tonaufnahmen ein Wortprotokoll der umstrittenen Stellen verfasst wurde. Gestützt auf dieses Protokoll wurde das Berichtigungsbegehren der Beklagten abgewiesen und dasjenige der Klägerin teilweise gutgeheissen (act. 37 und 38). Seite 8/38