5.3 Am 4. Dezember 2020 wurde G.________ für die Beklagte als Partei befragt. Die Befragung von K.________ (für die Klägerin) konnte nicht durchgeführt werden, weil dieser nicht zur Verhandlung erschienen war. An seiner Stelle wurden J.________ und L.________ befragt (act. 26). Im Anschluss fand eine Instruktionsverhandlung statt, an der die Klägerin einen Parteivortrag hielt. Aufgrund des Umfanges dieses Parteivortrags wurde der Beklagten gestattet, schriftlich zu replizieren, was sie mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 tat (act. 27-29). Die Klägerin nahm am 12. Januar 2021 zu dieser Eingabe Stellung (act.