5.2 Am 18. Juni 2020 erliess der Referent der 3. Abteilung am Kantonsgericht Zug eine Beweisverfügung, worin er die Parteibefragung von K.________ und G.________ anordnete (act. 10). Ein Antrag der Beklagten, wonach anstelle von K.________ die Verwaltungsräte der Beklagten, d.h. J.________ und/oder L.________, zu befragen seien oder aber die Parteibefragung mittels Videokonferenz durchzuführen sei, wurde abgewiesen (act. 11-14). Auch ein darauffolgender Antrag der Beklagten auf einstweilige Dispensation von K.______