Die Parteien einigten sich schliesslich dem Grundsatz nach darauf, eine Sitzung anzuberaumen, an der der Verkauf simultan vollzogen werden sollte. In der Folge traten aber weitere Differenzen zutage, sodass es letztlich weder zur Unterzeichnung des Vertrags noch zum Vollzug eines zweiten Aktienverkaufs kam (act. 1/29-1/43).