4.1 Mit E-Mail vom 3. Juli 2019 erinnerte L.________, Verwaltungsrat der Klägerin, G.________ an das "commitment" der Beklagten, der Klägerin bis Ende Juli 2019 weitere 2,5 % der N.________-Aktien zum Preis von CHF 4,25 Mio. abzukaufen, und schlug den 12. Juli 2019 als "closing date" vor (act. 1/17). G.________ antwortete am 9. Juli 2019, dass der 12. Juli 2019 für ihn nicht günstig sei, er aber die Anweisung erteilt habe, dass das "closing" am 25. Juli 2019 erfolgen solle ("[…] The 12th July won't really work for me. I have instructed the closing to take place the 25th July […]" [act. 1/18]). Damit erklärte sich L.______