Sämtliche Aktionäre der N.________ AG schlossen am 20. November 2017 einen Aktionärbindungsvertrag ab, worin sie sich unter anderem ein gegenseitiges Vorhandrecht einräumten (act. 1/16). 2.2 Zu Beginn des Jahres 2018 betrug das Aktienkapital der N.________ AG CHF 1 Mio., eingeteilt in 1'000 vinkulierte Namenaktien zu CHF 1'000.00. Diese Aktien befanden sich damals zu 42,5 % im Eigentum der Beklagten, zu 25 % im Eigentum der Klägerin, zu 10 % im Eigentum der O.________ GmbH sowie zu 22,5 % im Eigentum der Q.________ AG (act. 1/8).