3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Zudem sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren je eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) zu bezahlen. Klägerin und Berufungsbeklagte 1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug (A3 2020 2) vom 27. Juli 2021 zu bestätigen.