1. Der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug (A3 2020 2) vom 27. Juli 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten vom 15. Januar 2020 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug (A3 2020 2) vom 27. Juli 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei an die Erstinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.