{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-29_2023-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_29", "Checksum": "229acf16c341399a8575c18a5c94fc87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Aus\ndem nachvertraglichen Verhalten der Parteien sind folglich Indizien für die Standpunkte beider Parteien zu finden. Da offenbar zu jenem Zeitpunkt das Verhältnis zwischen den Parteien\nbereits angespannt war, ist im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass die Äusserungen beider\nParteien ohnehin nicht mehr Ausdruck ihres tatsächlichen Verständnisses des AKV 2018 im\nZeitpunkt des Vertragsschlusses waren, sondern vielmehr bereits von strategischen Überlegungen im Hinblick auf eine mögliche künftige Auseinandersetzung geprägt waren. Insgesamt ist das nachvertragliche Verhalten der Parteien somit wenig aussagekräftig.\n\n5.10 Werden all diese zuvor erörterten Beweismittel und Indizien gesamthaft betrachtet und gewürdigt, findet die Auffassung der Klägerin zum tatsächlichen Konsens der Parteien in Bezug\nauf Ziff. 8 AKV 2018 darin keine Grundlage.\n\n5.10.1 Die Tatsache, dass in Ziff. 8 des AKV 2018 von einer Verpflichtung die Rede ist, die nicht\ndurch eine Unverbindlichkeits-Klausel relativiert wurde, spricht zwar für einen Rechtsbindungswillen der Beklagten. Dasselbe gilt für den Umstand, dass dort auch bereits alle notwendigen Vertragspunkte geregelt wurden. Dem Umstand, dass der Vertrag aus Sicht von\nK.________ und G.________ in einer Fremdsprache verfasst wurde, kommt entgegen der\nAuffassung der Beklagten vorliegend keine allzu grosse Bedeutung zu, weil es sich um eine\nSprache handelt, die im geschäftlichen Alltag nachweislich von beiden regelmässig verwendet wird. Es handelt sich denn auch nicht um den ersten in englischer Sprache verfassten\nAktienkaufvertrag zwischen den Parteien.\n\n5.10.2 Die übrigen Beweismittel und Indizien laufen jedoch dem von der Klägerin geltend gemachten Verständnis zuwider oder sind – im Falle des nachvertraglichen Verhaltens – zumindest\nnicht aussagekräftig. G.________ führte an der Parteibefragung insgesamt glaubhaft aus,\ndass nach seinem damaligen Verständnis in Ziff. 8 des AKV 2018 nur eine spätere Möglichkeit zum Kauf festgehalten worden sei. Diese Aussage ist angesichts der Struktur des AKV\n2018 glaubhaft. Hätte mit dem AKV 2018 der zweite Aktienkauf gleichermassen verbindlich\nwie der erste geregelt werden sollen, gibt es keine vernünftige Erklärung dafür, weshalb er\nnicht in den Ziff. 1-3, sondern erst so weit hinten im Vertrag erwähnt wird. G.________ hatte\nsomit durchaus Anlass anzunehmen, dass Ziff. 8 des AKV 2018 einen anderen Regelungsgehalt aufwies als die Ziff. 1-3.\n\n5.10.3 Wie G.________ weiter aussagte, konnte er den AKV 2018 zudem weder inhaltlich noch in\nseiner konkreten Ausformulierung wesentlich beeinflussen. Auch diese Aussage passt zum\nübrigen Beweisergebnis im Zusammenhang mit den Umständen des Vertragsschlusses.\nK.________ und R.________ verfügten am 4. Oktober 2018 über eine erhebliche Verhandlungsmacht. Nicht nur waren die Klägerin und die Q.________ AG die wichtigsten Kundinnen\nder N.________-Gruppe, auch die Initiative zum Treffen vom 4. Oktober 2018 ging von\nK.________ und R.________ aus. Indem sie an diesem Tag – für G.________ überraschend\nSeite 34/38\n\n– schwerwiegende Vorwürfe gegenüber der N.________-Gruppe sowie G.________ und\nP.________ persönlich erhoben, bauten sie diese Verhandlungsmacht noch zusätzlich aus.\nAnders als K.________ war G.________ zudem an jenem Tag nicht anwaltlich begleitet. Bei\ndieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass es K.________ bzw. die Klägerin war, die\ndem AKV 2018 seine wesentliche Prägung verliehen hat. Entsprechend muss sich\nG.________ nicht vorhalten lassen, dass er die Struktur und die Wortwahl des AKV 2018\nselbst mitverantwortet habe und daher hätte wissen müssen, welche Überlegungen dahintersteckten.\n\n"}