{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-29_2023-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_29", "Checksum": "229acf16c341399a8575c18a5c94fc87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dass\nK.________ explizit mit dem Abzug seiner Investitionen drohte und die Vertragsbedingungen\ngeradezu diktierte, ist hingegen nicht erwiesen.\n\n5.9 Schliesslich kritisiert die Beklagte, die Vorinstanz habe den Wortlaut des AKV 2018 und das\nnachvertragliche Verhalten der Parteien falsch gewürdigt.\n\n5.9.1 Sie bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz hätte dem englischen Vertragswortlaut keine\nso grosse Bedeutung beimessen dürfen, weil die Parteien dänischer Muttersprache seien\nund auch ein Grossteil der Verhandlungen auf Dänisch geführt worden seien. Zudem hätte\ndie Vorinstanz die in Ziff. 8 verwendete Terminologie mit derjenigen im übrigen AKV 2018\nvergleichen müssen. Im Zusammenhang mit dem Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss sei zu beachten, dass die Parteien im Sommer 2019 keine Vertragsentwürfe ausgetauscht hätten, wenn sie von einer verbindlichen Verpflichtung in Ziff. 8 des AKV 2018 ausgegangen wären. Zudem habe die Vorinstanz den von G.________ in seiner E-Mail vom\n9. Juli 2019 verwendeten englischen Begriff \"closing\" falsch ausgelegt (vgl. vorne E. 5.1.5 f.).\n\n5.9.2 Die Klägerin hält dem zusammengefasst entgegen, die Beklagte bestreite zu Recht nicht,\ndass den englischen Begriffen \"commitment\" bzw. \"to commit\" die klare Bedeutung einer\nverbindlichen Verpflichtung zukomme und diese einen Verpflichtungswillen zum Ausdruck\nbringen würden. Soweit die Beklagte diesen klaren Wortlaut nicht gelten lassen wolle, verfange ihre Argumentation nicht. G.________ sei ein erfahrener Geschäftsmann, der regelmässig Investitionen in Millionenhöhe auf den internationalen Finanz-, Börsen- und Private-\nEquity-Märkten tätige und selbstverständlich die englische Sprache bestens beherrsche. Jede andere Behauptung sei lebensfremd und schlicht falsch. Dies bestätige bereits der Umstand, dass die gesamte Korrespondenz zwischen den Parteien sowie alle im Recht liegenden Verträge auf Englisch verfasst gewesen seien. Auch mit seinen Anwälten kommuniziere\nG.________ auf Englisch. Wäre dieser tatsächlich davon ausgegangen, dass ein zusätzlicher Aktienkaufvertrag erforderlich gewesen wäre, hätte er zudem auf die Kontaktnahme der\nKlägerin vom 3. Juli 2019 anders reagiert und nicht bloss einen anderen Vollzugstermin vorgeschlagen. Ihm sei dabei übrigens sehr wohl bekannt gewesen, dass unter \"closing\" der\nVollzug einer Aktientransaktion, d.h. die Bezahlung des Kaufpreises und Übertragung der Aktien, zu verstehen sei. Seine Parteiaussage, wonach er damit den Abschluss des AKV 2019\n[eines neuen Aktienkaufvertrags] gemeint habe, stehe im Widerspruch zu allen übrigen im\nRecht liegenden Beweismitteln. So werde die Verwendung des Wortes \"closing\" etwa in den\nim Recht liegenden anderen Aktienkaufverträgen bestätigt. Als dann G.________ der Klägerin am 18. Juli 2019 einen Entwurf des AKV 2019 zugestellt habe, habe diese umgehend protestiert und mehrfach darauf hingewiesen, dass die Parteien den zweiten Aktienkauf bereits\nverbindlich im AKV 2018 vereinbart hätten (act. 68 Rz 77 ff. und 101 ff.).\n\n5.9.2 In tatsächlicher Hinsicht unbestritten ist, dass K.________ und G.________, die beide dänischer Muttersprache sind, am 4. Oktober 2018 im Namen der Parteien unter anderem den\nAKV 2018 unterzeichneten, der vollständig auf Englisch verfasst war und dessen Ziff. 8 über-\nSeite 30/38\n\nsetzt so viel bedeutet wie \"Der Käufer verpflichtet sich, vom Verkäufer bis spätestens Ende\nJuli 2019 eine zusätzliche Beteiligung von 2,5% an der Gesellschaft zu einem Kaufpreis von\nCHF 4,25 Millionen zu kaufen\" (\"The Buyer commits to buy from the Seller an additional participation of 2.5% in the Company at a purchase price of CHF 4,25 million latest by end of July 2019\", act. 1/4). Ein expliziter Vorbehalt hinsichtlich der Verbindlichkeit dieser Klausel wurde unstrittig weder mündlich noch schriftlich angebracht. Anhand der Parteibefragung ist sodann belegt, dass am 4. Oktober 2018 zum grossen Teil Dänisch gesprochen wurde und\nG.________ mit seinen Anwälten auf Englisch kommuniziert (act. 26 Ziff. 131 und act. 37\nS. 4 f.). Er selbst bezeichnet seine Englischkenntnisse als \"Okayish\" (act. 37 S. 3).\n\n"}