{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-29_2023-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_29", "Checksum": "229acf16c341399a8575c18a5c94fc87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Aus dem AKV 2018 ergeben sich\ndazu keine Anhaltspunkte und die Parteibefragung lieferte nur insofern ein Indiz, als\nG.________ erklärte, selbst an der Ausarbeitung des Vertrags nicht beteiligt gewesen zu\nsein. Zudem brachte er, wie schon erwähnt, sinngemäss zum Ausdruck, dass der AKV 2018\nausschliesslich die Vorstellungen von K.________ abgebildet habe (act. 26 Ziff. 22 und 38,\nvgl. auch vorne E. 5.5.6).\n\n5.8.5.2 Soweit die Klägerin argumentiert, G.________ habe an der Parteibefragung selbst gesagt,\nam 4. Oktober 2018 habe eine \"gemeinsame Diskussion\" stattgefunden, was sich mit den\nSchilderungen von L.________ decke (act. 68 Rz 119), kann dem nicht gefolgt werden. Die\nzitierte Aussage von G.________ fiel nicht im Zusammenhang mit den umstrittenen Vertragsverhandlungen, sondern mit den Informationspflichten aus dem Shareholders Agreement zwischen den Aktionären der N.________ AG, deren Erfüllung im erstinstanzlichen\nVerfahren ebenfalls noch strittig war. Der Referent fragte G.________, wie [die Aktionäre]\nSeite 28/38\n\nüber den AKV 2018 informiert worden sei[en]. Dieser antwortete, es sei \"eine gemeinsame\nDiskussion\" gewesen (act. 26 Ziff. 28). Die Aussage bezog sich somit einerseits nicht auf eine (interne) Diskussion unter den Parteien, sondern eine solche zwischen den Parteien und\nden übrigen Aktionären. Andererseits fand diese \"Diskussion\" zwangsläufig erst nach der\nVertragsunterzeichnung statt, andernfalls nicht in deren Rahmen über den Vertrag hätte informiert werden können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Aussagen von\nL.________, aus denen die Klägerin nichts für sich ableiten kann. Wie L.________ selbst erklärte, war er am 4. Oktober 2018 nicht zugegen und kann bzw. konnte über den Inhalt der\nGespräche somit keine Auskunft geben (act. 26 Ziff. 129).\n\n5.8.5.3 Die Klägerin beruft sich im Weiteren auf das ebenfalls am 4. Oktober 2018 unterzeichnete\nMemorandum of Understanding und legt grundsätzlich korrekt dar, dass die Parteien darin\nihren Willen bekundeten, den \"Weg der Deeskalation\" weiterzugehen (\"The Parties intend to\ncontinue on this path of de-escalation […]\"). Anders als sie meint, lässt sich daraus allerdings\nnicht ableiten, dass K.________ keinen Druck auf die übrigen Anwesenden ausgeübt habe.\nDas erwähnte Zitat stammt nämlich nicht etwa aus der Präambel oder einer anderen programmatischen Bestimmung aus dem Memorandum of Understanding, sondern aus einem\nAbsatz unter dem letzten Titel \"Final Provisions\". Der Absatz lautet vollständig wie folgt\n(act. 28/49 Ziff. 5.3):\n\n\"The Parties intend to continue this path of de-escalation. However, at this point in time any\nand all rights of [A.________ AG] and [Q.________ AG] against any Party to this Agreement\n(and/or third parties) in connection with the Investments and/or otherwise remain reserved\nand nothing in this agreement shall be construed as a waiver of any rights, entitlements or\nclaims of [A.________ AG] or [Q.________ AG].\"\n\nDieser Absatz deutet nicht auf eine wesentliche Entspannung zwischen den Parteien hin.\nVielmehr behielten sich die Klägerin und die Q.________ AG trotz der am 4. Oktober 2018\nunterzeichneten Vereinbarungen, die erhebliche Zugeständnisse der anderen Parteien enthielten, sämtliche Ansprüche diesen gegenüber vor (vgl. auch act. 28 Rz 117). Dies spricht\neinerseits dafür, dass solche Ansprüche am 4. Oktober 2018 sehr wohl ein Thema waren und\nsowohl K.________ wie auch R.________ (noch) nicht bereit waren, dieses Druckmittel aus\nder Hand zu geben. Andererseits ist dies auch ein Ausdruck davon, wie fragil der angesprochene \"Weg der Deeskalation\" war, was von den übrigen Parteien durchaus auch als Warnung betrachtet werden konnte.\n\n5.8.5.4 Weitere Beweismittel zum Verlauf der Sitzung vom 4. Oktober 2018 wurden nicht abgenommen, was keine der Parteien im Berufungsverfahren moniert hat.\n\n5.8.6 Im Ergebnis kann aufgrund der Ausgangslage und der vorliegenden Beweise somit festgehalten werden, dass sich K.________ und G.________ am 4. Oktober 2018 jedenfalls nicht\nauf Augenhöhe begegneten. K.________ wurde an jenem Tag von einem Team bestehend\naus seiner heutigen Rechtsvertreterin sowie einem Wirtschaftsprüfer begleitet. Zudem besassen er und R.________ als wichtigste Kunden der N.________-Gruppe eine erhebliche\nVerhandlungsmacht gegenüber G.________ und P.________. Da sie die Initiatoren der Sitzung waren, konnten sie sich zudem auf die Verhandlungen vorbereiten. Demgegenüber war\nG.________ nicht anwaltlich beraten und erfuhr auch erst vor Ort, worum es eigentlich ging.\nSeine Geschäftserfahrenheit ändert an diesem strategischen Ungleichgewicht nichts, weil\nSeite 29/38\n\n"}