{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-29_2023-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_29", "Checksum": "229acf16c341399a8575c18a5c94fc87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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September 2018 erteilten sie daher der X.________ AG den Auftrag, die\nVermögensverwaltungsdienstleistungen der T.________ AG sowie deren Gebührenstruktur zu\nuntersuchen (act. 28 Rz 12 f.; act. 28/48 Rz 2.1). Unbestritten ist zudem, dass K.________ Anfang Oktober 2018 mit G.________ telefonierte, um kurzfristig das Treffen vom 4. Oktober\n2018 zu vereinbaren, wobei er allerdings den Anlass für das Treffen nicht erwähnte und auch\nnicht ankündigte, dass er seine Rechtsanwältin sowie einen Wirtschaftsprüfer der X.________\nAG, den er mit der Untersuchung gegen die T.________ AG beauftragt hatte, mitbringen würde\n(act. 29 Rz 59, act. 36 Rz 44).\n\n5.8.3 Am Treffen, welches am 4. Oktober 2018 in den Räumlichkeiten der N.________-Gruppe in\nF.________ (ZG) stattfand, waren nebst K.________ und G.________ C.________ als Rechtsvertreterin der Klägerin, Y.________ von der X.________ AG sowie P.________ (damals Geschäftsführer der T.________ AG) anwesend. R.________ war per Telefon zugeschaltet\n(act. 28 Rz 16; nicht bestritten in act. 29 Rz 47-67). Dabei wurde nebst dem AKV 2018 auch ein\n\"Memorandum of Understanding\" unterzeichnet, worin es um die Überprüfung und Restrukturierung der Investitionen von K.________ und R.________ ging (act. 28/49). Zudem ging die\nS.________ ApS (handelnd durch ihren Alleineigentümer G.________) mit der Klägerin an diesem Tag einen weiteren Kaufvertrag über 100 Namenaktien der N.________ AG zum Preis von\nCHF 25,5 Mio. ein (act. 28/52). Ausserdem verpflichtete sich die O.________ GmbH (handelnd\ndurch P.________) zum Kauf von 25 Namenaktien der N.________ AG von der Q.________\nAG zum Preis von CHF 6,375 Mio. (act. 28/51; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3).\nSeite 27/38\n\n5.8.4 Am Treffen vom 4. Oktober 2018 war auch der Rechtsanwalt Z.________ anwesend, der\ngemäss Handelsregisterauszug damals Verwaltungsratspräsident der T.________ AG sowie\nder \"Hausjurist\" der N.________-Gruppe war (act. 36 Rz 50; nicht substanziiert bestritten in\nact. 45 Rz 42 f.). Umstritten ist hingegen die Rolle, die Z.________ an diesem Treffen spielte.\nGemäss der Darstellung der Klägerin vertrat er am 4. Oktober 2018 auch die Interessen von\nG.________ bzw. der von ihm gehaltenen Gesellschaften und war auch an der Aushandlung\ndes Vertrages beteiligt (act. 36 Rz 50 f.). Die Beklagte bestreitet dies und hält daran fest, dass\nK.________ die Vertragsbedingungen diktiert habe, selbst wenn Z.________ bei der Niederschrift \"möglicherweise\" mitgeholfen habe (act. 45 Rz 46). Dass Z.________ an der Ausarbeitung des AKV 2018 mitwirkte, ist indessen aufgrund der Parteiaussage von G.________ erstellt. Auf die Frage, wer den AKV 2018 ausgearbeitet habe, erklärte G.________, das seien\n\"ganz sicher\" Z.________ und ein Herr von X.________ AG, an dessen Name er sich nicht erinnere, sowie die Kanzlei [der Rechtsanwälte B._______ und C._______] gewesen (act. 26\nZiff. 22). Nicht erstellt ist hingegen, dass Z.________ dabei auch die Interessen von\nG.________ bzw. der Beklagten vertreten haben soll. Z.________ war als Verwaltungsratspräsident der T.________ AG (und abgesehen davon auch als deren \"Hausjurist\") primär deren Interessen verpflichtet. Aufgrund seiner Funktion hätte er alles unternehmen müssen, um einen\nallenfalls drohenden Rückzug von Kundengeldern bei der T.________ AG zu verhindern. Seine\nPriorität muss folglich an jenem Tag darauf gelegen haben, K.________ und R.________ zufriedenzustellen. Dies gilt ganz besonders, wenn dies – wie im Falle des Aktienrückkaufs durch\ndie Beklagte gemäss dem AKV 2018 – aus Sicht der T.________ AG kostenlos und völlig frei\nvon (negativen) Konsequenzen möglich war. Aufgrund dieses Interessenkonflikts ist es geradezu ausgeschlossen, dass Z.________ gleichzeitig auch wirksam die Interessen der Beklagten\nhätte vertreten können.\n\n5.8.5 Umstritten und aufgrund der erhobenen Beweismittel nicht abschliessend geklärt ist schliesslich, wie das Treffen vom 4. Oktober 2018 genau verlief, d.h. wie die verschiedenen Verträge\nund Vereinbarungen zustande kamen.\n\n"}