{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-29_2023-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_29", "Checksum": "229acf16c341399a8575c18a5c94fc87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dabei gilt es, den der Gegenpartei entstandenen Nachteil im Rahmen dieser Gesamtschau – soweit berechtigt – zu kompensieren.\nDas kann durchaus dazu führen, dass die Tatsache, welche die Gegenpartei mit dem betreffenden Beweismittel beweisen wollte, im Sinne der Behauptung der Gegenpartei als wahr anzusehen bzw. der von der Gegenpartei behauptete Inhalt der Urkunde als wahr zu behandeln\nist, was insbesondere gilt, wenn die Gegenpartei sonst in Beweisnot gerät. Letzteres ist aber\netwa dann nicht gerechtfertigt, wenn das restliche Beweisergebnis in die entgegengesetzte\nRichtung weist oder wenn für die Verweigerung der Mitwirkung andere Gründe dargetan sind\nals die Absicht, den Beweis zu vereiteln (Schmid/Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas\n[Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 164 ZPO N 2;\nRüetschi, Berner Kommentar, 2012, Art. 164 ZPO N 7).\n\n5.6.7 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die von K.________ vorgebrachten Gründe für sein\nNichterscheinen zur Parteibefragung grundsätzlich plausibel sind, selbst wenn sie nach Auf-\nSeite 24/38\n\nfassung der Vorinstanz für einen Dispens vom persönlichen Erscheinen nicht genügt haben.\nEine Vereitelungsabsicht kann ihm bei dieser Ausgangslage jedenfalls nicht unterstellt werden. Vielmehr ist glaubhaft, dass ihm die Unannehmlichkeiten und Nachteile, die zum damaligen Zeitpunkt mit einer Reise aus China in die Schweiz verbunden gewesen wären (oder\nhätten gewesen sein können), schlichtweg zu gross waren, als dass er sie hätte in Kauf\nnehmen wollen. Die Situation ist insofern nicht vergleichbar mit Fällen, in denen beispielsweise eine zur Edition verpflichtete Partei die zu edierende Urkunde vernichtet. Folglich erscheint es vorliegend nicht gerechtfertigt, ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Behauptungen der Beklagten zum Wissen und Wollen von K.________ zutreffend sind. Dennoch muss im Ergebnis sichergestellt sein, dass der Klägerin aus dem eigenmächtigen Vorgehen ihres Eigentümers und Verwaltungsratspräsidenten keine Vorteile erwachsen. Denn\nselbst wenn K.________ eine Beweisvereitelung nicht direkt beabsichtigte, nahm er doch offenbar bewusst in Kauf, dass der direkte Beweis über sein Wissen und Wollen im Zeitpunkt\nder Unterzeichnung des AKV 2018 nicht abgenommen werden konnte. Darauf ist im Rahmen\nder abschliessenden Gesamtbetrachtung des Beweisergebnisses zurückzukommen.\n\n5.6.8 Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass die Klägerin der Beklagten zu\nUnrecht vorwirft, sie sei für das Scheitern der Parteibefragung von K.________ mitverantwortlich, weil sie nicht in eine Parteibefragung per Videoübertragung eingewilligt habe\n(act. 68 Rz 63). Wie auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. August 2020 festhielt,\nbestanden triftige Gründe, die gegen ein solches Vorgehen sprachen (vgl. act. 14). Es stand\nder Beklagten somit ohne Weiteres zu, ihr Einverständnis nicht zu erteilen.\n\n5.7 Zu untersuchen ist als nächstes die Systematik des AKV 2018. Die Beklagte bringt dazu im\nKern vor, die verbindliche Verpflichtung der Beklagten zum Kauf von 25 Aktien der\nN.________ AG von der Klägerin zum Preis von CHF 4,25 Mio. sei in den Ziff. 1 und 2 des\nAKV 2018 geregelt, wobei dort auch eine andere Terminologie als in Ziff. 8 verwendet worden sei. Zudem ergebe sich aus der Präambel, dass die Parteien nur einen früheren Aktienkaufvertrag über 25 Aktien hätten rückgängig machen wollen, was bereits erfolgt sei (vgl.\nvorne E. 5.1.5).\n\n5.7.1 In der Tat spricht der Aufbau des AKV 2018 eher für die Lesart der Beklagten, die Ziff. 8 im\nGegensatz zur Klägerin lediglich als Absichtserklärung verstanden wissen will. Der 6-seitige\nAKV 2018 besteht – nebst dem Rubrum und der Präambel – aus den folgenden insgesamt\n10 Ziffern: 1) Object of sale and purchase, 2) Purchase price, 3) Simultaneous signing and\nclosing, 4) Transfer of ownership and profit and risk, 5) Corporate status and authority of the\nseller, 6) Corporate status and authority of the buyer, 7) No representations or warranties,\n8) Commitment to buy an additional participation, 9) General provisions, 10) Governing law\nand jurisdiction. Daraus ergibt sich, dass der (erste) Rückkauf von 25 Aktien der N.________\nAG zum Preis von CHF 4,25 Mio., der im Oktober 2018 vollzogen wurde und der gemäss\nübereinstimmender Auffassung beider Parteien als verbindliche Verpflichtung konzipiert war,\nsorgfältig und auch relativ detailliert geregelt wurde. Dem Kaufgegenstand, dem Kaufpreis,\nden Vollzugsmodalitäten sowie der Regelung des Eigentums-, Gewinn- und Gefahrenübergangs wurden je separate Klauseln gewidmet. Diese Bestimmungen nehmen insgesamt\nknapp eine Seite des Vertrags ein und stehen an dessen Anfang. Eine weitere Seite umfassen die Ausführungen zur Rechtsform und zur Handlungsbefugnis der beiden Parteien. Erst\ndanach, auf Seite 4 des Vertrags, befindet sich – direkt nach der Bestimmung zum Haftungs-\nSeite 25/38\n\n"}