{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-29_2023-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_29", "Checksum": "229acf16c341399a8575c18a5c94fc87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Während die Säumnis im Zusammenhang mit der Beweiserhebung lediglich die (sachliche) Feststellung beinhaltet, dass jemand der Beweiserhebung ohne Dispens von der Verfahrensleitung ferngeblieben ist (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 18 Rz 64), beinhaltet die Qualifikation eines Verhaltens als unberechtigte Mitwirkungsverweigerung zusätzliche, auch wertende Elemente. So wird einerseits\nvorausgesetzt, dass die Mitwirkung verweigert, also bewusst und gewollt unterlassen wurde.\nAndererseits darf kein Verweigerungsgrund i.S.v. Art. 163 ZPO vorliegen, sodass die Verweigerung unberechtigt erfolgt (vgl. Higi, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 164 ZPO N 3). Die Konsequenzen der Säumnis\nkönnen hingegen die gleichen sein wie bei der unberechtigten Verweigerung (Schmid, Basler\nKommentar, 3. A. 2017, Art. 160 ZPO N 40).\n\n5.6.2 Der Referent am Kantonsgericht ordnete am 18. Juni 2020 die Parteibefragung von\nK.________ und G.________ an (act. 10). Mit Entscheiden vom 27. August 2020 sowie vom\n16. Oktober 2020 wies er sodann sämtliche Anträge der Klägerin ab, die auf eine (einstweilige)\nBefreiung von K.________ vom persönlichen Erscheinen an der Instruktionsverhandlung und\nParteibefragung abzielten (act. 14 und 18). Dementsprechend lud der Referent K.________ am\n26. Oktober 2020 zur Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom 4. Dezember 2020 vor,\nwobei er unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 147 ZPO sowie unter Hinweis auf\ndie Folgen unberechtigter Mitwirkungsverweigerung gemäss Art. 164 ZPO explizit am persönlichen Erscheinen von K.________ festhielt (vgl. act. 18 E. 6 f. und act. 20). Dennoch blieb dieser der Verhandlung vom 4. Dezember 2020 fern.\n\n5.6.3 Aus Sicht der Klägerin hat K.________ die Mitwirkung nicht unberechtigt verweigert. Vielmehr habe der Referent am Kantonsgericht noch am 4. Dezember 2020 gegenüber den Parteien klargestellt, dass im Endentscheid darüber befunden werde, ob die Abwesenheit von\nK.________ \"entschuldigt oder unentschuldigt\" erfolgt sei. K.________ habe die Mitwirkung\nSeite 23/38\n\nnie verweigert, sondern sei stets bereit gewesen, an der Beweiserhebung teilzunehmen.\nAufgrund der von China erlassenen Reisebeschränkungen zufolge der COVID-19-Pandemie\nsei dem in I.________ wohnhaften K.________ ein persönliches Erscheinen aber zu jenem\nZeitpunkt nicht zumutbar gewesen, wie die Klägerin schon vor der Vorinstanz dargelegt habe. Seine Säumnis sei daher entschuldigt gewesen (act. 68 Rz 59 ff.).\n\n5.6.4 Obwohl die Klägerin selbst auf die Differenzierung zwischen Säumnis und unberechtigter\nMitwirkungsverweigerung hinweist, bringt sie mit ihrer Argumentation diese beiden Tatbestände offenbar durcheinander. K.________ blieb der Parteibefragung vom 4. Dezember\n2020 unbestrittenermassen fern und war von der Vorinstanz auch nicht vom persönlichen Erscheinen dispensiert worden (weder vorgängig noch nachträglich). Die Klägerin zeigt nicht\nauf, dass die Vorinstanz den Dispens zu Unrecht verweigert hätte, sondern wiederholt im Berufungsverfahren lediglich ihre vor Kantonsgericht erfolglos vorgetragenen Dispensationsgründe. Für eine Überprüfung der vorinstanzlichen Prozessleitung bleibt daher kein Raum.\nOhne Dispens war K.________ zum persönlichen Erscheinen verpflichtet; seine Absenz war\ndementsprechend unentschuldigt. Folglich hat er aufgrund seines Fernbleibens im Sinne von\nArt. 147 Abs. 1 ZPO als säumig zu gelten. Damit ist freilich – hier ist der Klägerin immerhin\nzuzustimmen – noch nichts darüber gesagt, ob auch eine unberechtigte Mitwirkungsverweigerung vorliegt.\n\n5.6.5 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist allerdings auch diese Frage zu bejahen. Die Klägerin beruft sich für K.________ weder auf ein Mitwirkungsverweigerungsrecht i.S.v. Art. 163\nZPO noch macht sie geltend, dass sein Fernbleiben auf ein Versehen zurückzuführen oder\nein persönliches Erscheinen für ihn objektiv unmöglich gewesen wäre. Sie ist vielmehr der\nAnsicht, K.________ sei das Erscheinen nicht zumutbar gewesen. Damit räumt sie implizit\nein, dass es sich um seinen eigenen Entscheid handelte, er also bewusst und gewollt zur\nParteibefragung nicht erschienen ist.\n\n"}