{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-29_2023-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_29", "Checksum": "229acf16c341399a8575c18a5c94fc87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Im weiteren Verlauf der Befragung erklärte G.________, er habe im Juli\n2019 noch auf den Bescheid von V.________ und W.________ von der T.________ AG gewartet, ob CHF 4,25 Mio. der richtige Preis seien. Dabei habe man gesehen, dass die Firma\n[N.________ AG] nicht so viel wert gewesen sei (act. 26 Ziff. 48-55). Er habe den im Juli\n2019 zwischen den Parteien zirkulierenden Entwurf für einen Vertrag über den Verkauf weiterer 25 Aktien nicht unterzeichnet, weil er damit bzw. konkret mit dem Preis und der Entwicklung der Firma nicht zufrieden gewesen sei (act. 26 Ziff. 56 f.). Am 4. Oktober 2018 wäre\ner gemäss eigenen Angaben jedoch bereit gewesen, die zusätzlichen 2,5 % der Aktien zu\nkaufen. Als der Referent nachfragte, weshalb dann nicht gleich im AKV 2018 festgehalten\nworden sei, dass er 5 % der Aktien für CHF 8,5 Mio. kaufe, meinte er, er könne nicht sagen,\nwas \"der Verkäufer\" an diesem Tag gedacht habe (act. 26 Ziff. 36-38). Befragt danach, was\ner mit \"closing\" in act. 1/18 [der E-Mail vom 9. Juli 2019 an L.________] gemeint habe, antwortete G.________ (nach mehrmaligem Hin und Her zwischen Gericht, Dolmetscherin und\nihm), dass der Vertrag seiner Auffassung nach \"nach Closing vollgezogen werden\" sollte\n(act. 37 S. 1 f.).\n\n5.5.5 Diese Äusserungen ergeben insofern ein an sich stimmiges Bild, als G.________ offenbar davon ausging, dass er bzw. die Beklagte mit Ziff. 8 des AKV 2018 noch keinen verbindlichen\nVertrag über den Kauf einer weiteren Tranche von 25 N.________-Aktien für CHF 4,25 Mio.\neingegangen waren, sondern erst eine entsprechende Absichtserklärung abgegeben hatten.\nEntsprechend sah er es offenbar als sein Recht an, den Kaufpreis im Sommer 2019 nochmals\nzu prüfen und die Aktien dann zu kaufen oder eben nicht. Dies ergibt in der Gesamtbetrachtung\nall seiner Aussagen Sinn. Ob er aufgrund des Vertragsinhalts sowie den gesamten Umständen\nGrund zu dieser Annahme hatte, ist eine andere Frage und an dieser Stelle nicht zu prüfen.\n\n5.5.6 Rückblickend nicht ganz schlüssig ist, weshalb die Parteien nicht einfach im AKV 2018 den\nVerkauf von 5 % der Aktien für CHF 8,5 Mio. vereinbart haben, wenn die Klägerin ihre Aktien\noffenbar abstossen wollte und G.________ (handelnd für die Beklagte und die S.________\nApS) gemäss seinen eigenen Angaben damals angeblich kaufwillig war. Entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 68 Rz 55 f.) steht die Tatsache, dass G.________ nach eigenem Bekunden am 4. Oktober 2018 zum Kauf weiterer 25 Aktien bereit war, aber nicht im Widerspruch\ndazu, dass er Ziff. 8 des AKV 2018 lediglich als (spätere) Möglichkeit zum Kauf und nicht als\nverbindlichen Kaufvertrag aufgefasst hat. Vielmehr sind die Aussagen von G.________ insofern konsequent und passen mit den von der Beklagten im Prozess aufgestellten Behauptungen überein. Dies gilt insbesondere auch für die – von der Klägerin bestrittene – Darstellung\nSeite 22/38\n\nder Beklagten, wonach am 4. Oktober 2018 keine eigentlichen Vertragsverhandlungen stattgefunden hätten, sondern K.________ (handelnd für die Klägerin) die Vertragsbedingungen diktiert habe (act. 29 Rz 47 ff.). G.________ wirkte gemäss eigenen Angaben an der Ausarbeitung\ndes AKV 2018 nicht mit (act. 26 Ziff. 22). Aus seiner Optik spielte es demnach keine Rolle, was\ner damals wollte; vielmehr kam es aus seiner Sicht allein auf den (vermeintlichen) Willen von\nK.________ an. Entsprechend verwies er als Antwort auf die Frage, weshalb man nicht gleich\neinen Kaufvertrag über 5 % der Aktien abgeschlossen habe, auch auf \"den Verkäufer\" respektive darauf, dass er nicht wisse, was für Gedanken dieser an jenem Tag gehabt habe (act. 26\nZiff. 38 f.).\n\n5.6 K.________ konnte zu den damaligen Ereignissen sowie zu seinem eigenen Verständnis des\nAKV 2018 nicht befragt werden. Zwischen den Parteien war und ist strittig, wie die gescheiterte Parteibefragung im vorliegenden Verfahren zu bewerten ist. Die Vorinstanz hat sich zu\ndieser Thematik nicht geäussert.\n\n"}