{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-29_2023-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_29", "Checksum": "229acf16c341399a8575c18a5c94fc87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Es besteht kein Zweifel, dass\nder Wille der beiden am vorliegenden Verfahren beteiligten Gesellschaften mit dem Willen\nvon G.________ bzw. K.________ identisch ist. Tatsächlich befragt werden konnte von diesen beiden Personen bekanntlich nur G.________. Dessen Aussagen an der Parteibefra-\nSeite 20/38\n\ngung vom 4. Dezember 2020 sind daher zu prüfen und zu würdigen. Auf die Folgen der\nSäumnis von K.________ ist anschliessend in E. 5.6 einzugehen.\n\n5.5.1 Bei der Würdigung der Aussagen von G.________ ist zu beachten, dass er als Alleineigentümer der Beklagten ein evidentes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens\nim Sinne der Beklagten hat. Seine Glaubwürdigkeit ist daher entsprechend eingeschränkt.\nWenn es um die Würdigung von Partei- und Zeugenaussagen geht, steht aber ohnehin nicht\ndie Glaubwürdigkeit einer Person als persönliche Eigenschaft, sondern die Glaubhaftigkeit\nihrer konkreten Aussagen im Vordergrund. Diesen Grundsatz hat die bundesgerichtliche\nRechtsprechung zwar für den Strafprozess entwickelt; er gilt aber auch für den Zivilprozess.\nDas Gericht soll die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüfen, ob die auf ein\nbestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten\nPerson entspringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2019 vom 1. September 2020\nE. 9.1.3.1).\n\n5.5.2 Inhaltlich ist zur Parteibefragung von G.________ allgemein festzuhalten, dass seine Antworten wiederholt etwas eigentümlich oder gar widersprüchlich ausfielen und er die gestellten\nFragen oft gar nicht beantwortete. So erklärte er etwa auf die Frage, ob sein Verständnis der\nKlausel in Ziff. 8 des AKV 2018 dahingehend gewesen sei, dass er die Möglichkeit gehabt\nhätte, die weiteren Aktien Ende Juli 2019 zu kaufen, wenn er gewollt hätte, zunächst: \"Ich\nweiss nicht, was der Verkäufer im Sinn hatte\" (act. 26 Ziff. 35). Oder er führte auf die Frage,\nweshalb im Vertrag nicht festgehalten worden sei, dass es sich nur um ein Kaufrecht gehandelt habe, Folgendes aus: \"Wenn es ein fester Kontrakt hätte sein sollen, hätte man das spezifisch auf die 2,5 % machen sollen und das war nicht so\" (act. 26 Ziff. 34). Ein weiteres Beispiel ist die Frage 42: Der Referent fragte G.________ erneut, weshalb nicht explizit festgehalten worden sei, dass die Umsetzung von Ziff. 8 des AKV 2018 einer separaten, schriftlichen Vereinbarung bedürfe. Dieser antwortete: \"Im Verlauf des Frühlings 2019 haben sich\ndie Verhältnisse dramatisch geändert\" (act. 26 Ziff. 42). Meist musste der Referent deshalb\neinmal oder auch mehrmals nachfassen, um von G.________ eine Aussage zu erhalten,\nwelche die Frage einigermassen beantwortete (z.B. act. 26 Ziff. 33 und 34, Ziff. 35-37, Ziff.\n41-43). Es entsteht daher der Eindruck, dass G.________ die Fragen nicht immer richtig verstanden und/oder es Schwierigkeiten bei der Übersetzung gegeben hat.\n\n5.5.3 Die wörtliche Abschrift eines Teils der Parteibefragung bestätigt diesen Eindruck (act. 37),\nebenso die Tonbandaufnahme der Parteibefragung. Die aufgebotene Dänisch-Dolmetscherin\nwar mit dem juristischen Vokabular – zumindest in der deutschen Sprache – offensichtlich\nnicht vertraut. Wäre es in der Befragung um einfachere Lebenssachverhalte gegangen, hätte\ndies womöglich nicht geschadet. Vorliegend waren die Nuancen aber gerade entscheidend.\nDem ist bei der Würdigung der Aussagen von G.________ Rechnung zu tragen, namentlich\nindem diese nicht allzu wörtlich genommen werden können. Gleichzeitig erschwert diese\nAusgangslage eine seriöse Würdigung der einzelnen Aussagen, weil viele Wahrheits- oder\nFantasiesignale gerade auf sprachlichen Feinheiten beruhen oder eine gewisse sprachliche\nAusdruckskraft voraussetzen (vgl. Guyan, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 157 ZPO N 6a).\nIsolierte Aussagen zum eigenen Willen der befragten Person lassen sich jedoch ohnehin nur\nsehr begrenzt anhand dieser Methoden überprüfen, weil die aussagepsychologische Analyse\nvoraussetzt, dass eine Aussage über ein erlebtes Geschehen von einer gewissen Dauer und\nSeite 21/38\n\neiner gewissen Komplexität vorliegt (Stein-Wigger, Aussagepsychologie im Zivilrecht, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 279 f. m.H.).\nFehlt – wie vorliegend – ausreichendes Material für eine fundierte Aussagenanalyse, ist das\nAugenmerk daher zwangsläufig primär darauf zu richten, ob der bekundete eigene Wille insgesamt widerspruchsfrei dargelegt wird und sich auch in das geschilderte Handeln der Beteiligten sowie das Ergebnis der übrigen Beweiserhebung einfügt.\n\n"}