{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-29_2023-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_29", "Checksum": "229acf16c341399a8575c18a5c94fc87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Kauf/Tausch/Schenkung"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:51:28", "Checksum": "5b474a94ac1dd732d1d07267fe38aa8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29\nRegeste:\nForderung | Kauf/Tausch/Schenkung\n\n5.3.5 Der Gehörsanspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen\nBegründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen\nEntscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs\nkann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die\nRechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne\neiner Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen\nGehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit\ndie Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen\nführen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei\nan einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II\n218 E. 2.8.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2022 vom 25. Juli 2022 E. 5.2). Auch\nwenn die Gehörsverletzung im vorliegenden Fall nicht mehr leicht wiegt, ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. Das Obergericht verfügt vorliegend über volle Kognition (vgl. Art. 310 ZPO) und kann die im erstinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt gebliebenen Beweismittel und Argumente frei prüfen, sodass die Verletzung geheilt werden kann.\nEine Rückweisung würde das Verfahren dagegen unnötig in die Länge ziehen und folglich\ndem Interesse der Parteien an einer beförderlichen Prozesserledigung zuwiderlaufen.\n\n5.3.6 Nachfolgend ist daher zum einen auf die Vorbringen der Beklagten zu den unberücksichtigt\ngebliebenen Beweismitteln einzugehen und sind zum anderen ihre Rügen in Bezug auf die\nWürdigung des Wortlauts von Ziff. 8 AKV 2018 sowie des nachvertraglichen Verhaltens der\nParteien durch die Vorinstanz zu prüfen. Sodann ist – wo nötig – der Sachverhalt neu festzustellen. Schliesslich ist eine Gesamtwürdigung unter Einbezug der dadurch gewonnenen\nErkenntnisse vorzunehmen.\nSeite 19/38\n\n5.4 Die Beklagte macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen,\ndass der direkte Beweis für den wirklichen Willen der Parteien nicht erbracht werden könne.\nAufgrund dieser unzutreffenden Rechtsauffassung habe sie fälschlicherweise die Parteibefragung von G.________ sowie die (gescheiterte) Parteibefragung von K.________ bei der\nErmittlung des tatsächlichen Konsenses zwischen den Parteien ausser Acht gelassen, obwohl dies die primären Beweismittel gewesen wären.\n\n5.4.1 Das Bundesgericht hielt schon wiederholt fest, dass der wirkliche Wille nicht direkt bewiesen\nwerden kann, weil es sich dabei um eine innere Tatsache handelt (so beispielsweise Urteile\n5A_220/2020 vom 9. September 2020 E. 6.1, 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 5.1\nund 5A_336/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.2). Allerdings greift es zu kurz, allein aufgrund dieser\nRechtsprechung die Parteibefragung als direktes Beweismittel für innere Tatsachen von vornherein auszuschliessen. In anderen Urteilen stellt sich das Bundesgericht nämlich auch auf\nden Standpunkt, dass sich innere Tatsachen unmittelbar nur durch die Parteiaussage beweisen lassen, im Übrigen aber bloss durch Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betreffenden Person und den äusseren Gegebenheiten, die auf sie eingewirkt haben (BGE 140 III\n193 E. 2.2.1, 134 III 452 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5F_11/2015 vom 2. Februar 2016\nE. 4.2 [Hervorhebung hinzugefügt]). In BGE 145 III 1 E. 3.3 hielt das Bundesgericht sodann\nfest, dass das Wissen und Wollen einer Partei als innere Tatsache einem direkten Beweis\nnicht zugänglich ist, sondern sich direkt nur durch Parteiaussage, im Übrigen aber lediglich\ndurch Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder anhand der Umstände\nbeweisen lässt. Auch wenn diese Feststellung etwas widersprüchlich erscheint, lässt sich\ndaraus jedenfalls schliessen, dass das Bundesgericht wohl zu keiner Zeit die Parteibefragung\nals Beweismittel für innere Tatsachen ausgeschlossen hat. Bloss dürfte es in der Praxis selten vorkommen, dass die Parteibefragung eine derartige Qualität aufweist, dass sie für sich\nallein den Beweis auch tatsächlich zu erbringen vermag (vgl. zu den Schwierigkeiten bei der\nWürdigung nachfolgend E. 5.5.3).\n\n5.4.2 Dieses Verständnis fügt sich auch in die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum generellen\nBeweiswert der Parteibefragung ein. So ist die Parteibefragung gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung ein gesetzlich vorgesehenes, objektiv taugliches Beweismittel (BGE 143 III\n297 E. 9.3.2). Wenn die Parteibefragung als vollwertiges Beweismittel in die Beweiswürdigung einfliessen soll, leuchtet es nicht ein, weshalb die Aussagen einer Partei über ihr eigenes Wissen und Wollen nicht grundsätzlich den Beweis für ebendiese inneren Tatsachen erbringen können soll.\n\n"}