{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-29_2023-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_29", "Checksum": "229acf16c341399a8575c18a5c94fc87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Danach widmet sich die Vorinstanz umgehend dem (aus ihrer\nSicht gescheiterten) Hauptbeweis der Beklagten, wonach es sich bei Ziff. 8 des AKV 2018\num eine blosse Absichtserklärung und nicht um einen verbindlichen Vertrag gehandelt habe.\n\n5.3.2 Die Behauptung der Klägerin, wonach Ziff. 8 des AKV 2018 nach übereinstimmendem Verständnis beider Parteien eine verbindliche gegenseitige Verpflichtung zum Kauf bzw. Verkauf\nweiterer 25 Aktien gewesen sei, nimmt im vorliegenden Verfahren eine zentrale Bedeutung\nein. Zudem ist die Sach- und Rechtslage vorliegend aufgrund der zahlreichen und einander\ndurchaus widersprechenden Beweismittel keineswegs so klar, wie die Vorinstanz dies vertritt.\nGemessen daran ist die Begründung im angefochtenen Entscheid zu kurz und zu rudimentär\nausgefallen. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz im Rahmen der – eigentlich gar\nnicht angezeigten (vgl. vorne E. 5.2.4) – Prüfung des Hauptbeweises der Beklagten noch\nzwei weitere Argumente anführte, weshalb eben von einem verbindlichen Kaufvertrag und\nnicht von einer blossen Absichtserklärung auszugehen sei. Sie bezog sich dabei auf eine E-\nMail von G.________ sowie auf eine einzige Aussage von ihm in der Parteibefragung, wonach seiner Auffassung nach in einem weiteren Vertrag nochmals dasselbe wie in Ziff. 8 des\nAKV 2018 hätte geregelt werden müssen. Aus der E-Mail schloss die Vorinstanz, dass aus\ndem Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss ebenfalls \"klar\" hervorgehe, dass ein\nKaufvertrag abgeschlossen worden sei, weil G.________ dort den 25. Juli 2019 als Vollzugstermin vorgeschlagen habe, was er nicht gemacht hätte, wenn erst noch wesentliche Vertragspunkte hätten geklärt werden müssen. Dabei übersetzte sie den englischen Begriff \"closing\" aus der E-Mail kommentarlos mit \"Vollzugstermin\", obwohl zwischen den Parteien umstritten war, was G.________ damit genau gemeint hat (vgl. dazu auch act. 37 S. 1 f.). Die\nerwähnte Aussage von G.________ verwarf die Vorinstanz sodann als nicht überzeugend\nund hielt fest, er habe keinen Punkt benennen können, der zusätzlich hätte geregelt werden\nmüssen.\n\n5.3.3 Selbst wenn man diese beiden Argumente miteinbezieht, ergibt sich daraus keine umfassende und systematische Würdigung der abgenommenen Beweismittel. Wie die Beklagte zu\nRecht vorbringt, hat die Vorinstanz weder die Aussagen von G.________ zu seinem eigenen\ndamaligen Verständnis in Bezug auf die Verbindlichkeit der strittigen Klausel noch die Säumnis von K.________ an der Parteibefragung oder die Entstehungsgeschichte und Systematik\ndes AKV 2018 in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt. Diese sind aber für die Ermittlung\nSeite 18/38\n\ndes wirklichen Willens der Parteien und somit eines allfälligen tatsächlichen Konsenses von\nentscheidender Bedeutung (vgl. BGE 143 III 157 E. 1.2.2, 142 III 239 E. 5.2.1; Urteil des\nBundesgerichts 5A_336/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.2; zur Parteibefragung als Beweismittel\nfür den wirklichen Willen einer Partei: nachfolgend E. 5.4). Die Begründung des angefochtenen Entscheids ist insofern unvollständig und wird der Komplexität der zu beurteilenden\nStreitsache nicht gerecht. Der angefochtene Entscheid verletzt daher das rechtliche Gehör\nder Beklagten.\n\n5.3.4 Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass das Bundesgericht festgehalten hat, es sei – in\nAbweichung vom üblichen, vorne in E. 5.2.2 dargelegten Prüfschema – zulässig, zunächst\ndas Vorliegen eines normativen Konsenses zu prüfen und dann die Beweislast für einen davon abweichenden tatsächlichen Konsens derjenigen Partei aufzuerlegen, die einen solchen\nbehauptet (Urteil des Bundesgerichts 4A_683/2011 vom 6. März 2012 E. 5.2 [Hervorhebung\nhinzugefügt] zur offenbar nach wie vor geltenden Praxis des Handelsgerichts Zürich [vgl. z.B.\ndie Urteile HG180091 vom 7. April 2020 E. 2.1.2 und HG200029 vom 23. November 2021\nE. 2.3.2]). Denn einerseits hat sich die Vorinstanz vorliegend zum normativen Konsens überhaupt nicht geäussert, sondern ausschliesslich den tatsächlichen Konsens geprüft und bejaht. Andererseits setzt auch dieses Vorgehen voraus, dass die Beweismittel zum tatsächlichen Konsens eingehend gewürdigt werden.\n\n"}