{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-29_2023-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_29", "Checksum": "229acf16c341399a8575c18a5c94fc87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Juni 2020 E. 5.4.2 m.H.).\n\nVorliegend obliegt der Klägerin der Hauptbeweis dafür, dass die Parteien bereits mit Unterzeichnung des AKV 2018 einen verbindlichen Vertrag über den Verkauf von weiteren\n25 N.________-Aktien zum Preis von CHF 4,25 Mio. bis spätestens Ende Juli 2019 abgeschlossen haben. Diesen Beweis kann sie erbringen, indem sie beweist, dass sich die Parteien tatsächlich und übereinstimmend so verstanden und geeinigt haben. Alternativ kann sie\nsich auf den (rechtlichen) Standpunkt stellen, dass es zwar keine tatsächliche Übereinstimmung zwischen den Parteien gegeben habe, Ziff. 8 des AKV 2018 aber nach Treu und Glau-\nSeite 16/38\n\nben so verstanden werden dürfe und müsse, wie sie es getan habe, weshalb sie in ihrem\nVertragsverständnis zu schützen sei. Gelingt ihr der Beweis eines tatsächlichen Konsenses\nnicht und folgt das Gericht auch ihrer Auffassung eines normativen Konsenses nicht, so ist\ndie Klage abzuweisen.\n\n5.2.4 Die Beklagte wiederum kann entweder mit Gegenbeweisen Zweifel an der Sachdarstellung\nder Klägerin wecken und so versuchen, das Gelingen des klägerischen Hauptbeweises zu\nvereiteln. Oder sie kann ihrerseits den Hauptbeweis erbringen, dass sich die Parteien\ntatsächlich anders geeinigt haben als von der Klägerin behauptet. Das Erbringen eines solchen eigenen Hauptbeweises ist für eine beklagte Partei nur eine Möglichkeit und nicht eine\nPflicht. Entscheidet sie sich dazu, ist damit keine Überwälzung der Beweislast verbunden\n(BGE 130 III 321 E. 3.4).\n\nVorliegend hat die Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem sie geltend\nmacht, dass beide Parteien Ziff. 8 des AKV 2018 übereinstimmend lediglich als unverbindliche Absichtserklärung aufgefasst haben. Aufgrund der dargelegten Beweislastregeln ist\ndieser Hauptbeweis der Beklagten allerdings nur in einer ganz bestimmten Konstellation\nüberhaupt von Bedeutung. Gelingt nämlich der Klägerin ihr Hauptbeweis, bleibt für einen\nzweiten übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien kein Raum und der Hauptbeweis\nder Beklagten ist von vornherein widerlegt, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden\nmuss. Verneint das Gericht hingegen sowohl einen tatsächlichen als auch einen normativen\nKonsens im klägerischen Sinn, ist die Klage ohnehin abzuweisen und es kommt nicht mehr\nauf den Hauptbeweis der Beklagten an. Der Hauptbeweis der Beklagten ist folglich nur dann\nüberhaupt zu prüfen, wenn der Klägerin der Hauptbeweis eines tatsächlichen Konsenses\nnicht gelingt, sie das Gericht aber von einem normativen Konsens in ihrem Sinne überzeugen kann.\n\n5.2.5 Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach\nfreier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Demnach hat es die Beweise frei und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu prüfen. Es ist nicht an Hierarchien unter den Beweismitteln\ngebunden und einem bestimmten Beweismittel darf nicht im Voraus in allgemeiner Weise die\nBeweiseignung abgesprochen werden (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Urteil des Bundesgerichts\n5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 4.3.2, 4A_279/2020 vom 23. Februar 2021 E. 6.7). Das\nGericht hat das Beweisergebnis als Resultat seiner freien Beweiswürdigung jedoch in objektiv\nnachvollziehbarer Weise zu begründen. Die Begründung umfasst einerseits das im konkreten\nFall angewandte Beweismass und andererseits den Vorgang, wie das Gericht aufgrund der\nvorliegenden Beweismittel zum inneren, subjektiven Schluss gekommen ist, der Beweis sei –\ngemessen an diesem Beweismass – erbracht oder gescheitert. Die Anforderungen sind dort\nhöher, wo einander widersprechende Beweise vorliegen. Das Gericht genügt der Begründungspflicht, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass eine sachliche Beurteilung aller erhobenen Beweismittel und eine Gesamtwürdigung erfolgt sind (Brönnimann, Berner Kommentar,\n2012, Art. 157 ZPO N 31 f.; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2020 18 vom 21. April 2021 E. 3.5).\nFehlt eine ausreichende Begründung, so verletzt dies das rechtliche Gehör der Parteien (Urteil\ndes Bundesgerichts 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4).\nSeite 17/38\n\n5.3 Die Beklagte ist der Auffassung, die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf geschlossen, dass\nzwischen den Parteien beim Abschluss des AKV 2018 ein tatsächlicher Konsens über den\n(verbindlichen) Verkauf eines weiteren Aktienpakets von 25 Aktien der N.________ AG zum\nPreis von CHF 4,25 Mio. bis spätestens Ende Juli 2019 bestanden habe. Sie kritisiert dabei\ndie Beweiswürdigung der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht. So beanstandet sie unter anderem, die Vorinstanz habe zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien ausschliesslich auf den \"klaren\" Wortlaut von Ziff. 8 des AKV 2018 abgestellt, was nicht zulässig sei.\n\n"}