{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-29_2023-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_29", "Checksum": "229acf16c341399a8575c18a5c94fc87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Konkret hätte sie dem englischen Vertragswortlaut keine\nallzu grosse Bedeutung zumessen dürfen und diesen nicht ungeachtet des gesamten Vertragsgefüges isoliert betrachten dürfen. Sowohl K.________ als auch G.________, die den\nVertrag unterzeichnet hätten, seien nicht englischer Muttersprache und auch ein wesentlicher\nTeil der dem AKV 2018 vorangegangenen Vertragsverhandlungen seien nicht in Englisch,\nsondern in Dänisch geführt worden. Zudem habe G.________ an der Parteibefragung vom\n4. Dezember 2020 ausdrücklich ausgesagt, dass er mit dem AKV 2018 keine verbindliche\nVerpflichtung zum Kauf von weiteren 25 Aktien der N.________ AG habe eingehen wollen.\nDie Vorinstanz hätte die englischen Begriffe \"Commitment\" und \"to commit\" mit den in den\nübrigen Vertragsbestimmungen des AKV 2018 verwendeten Begriffen vergleichen und somit\nderen tatsächlichen Sinngehalt ermitteln müssen. Dann hätte sie erkannt, dass dem AKV\n2018 ein autonomes System an Struktur, Logik und an verwendeten Begrifflichkeiten zugrunde liege und sich aus diesem System zweifelsfrei ergebe, dass die Parteien keine zusätzliche Kaufverpflichtung hätten eingehen wollen. Die verbindlichen Verpflichtungen der\nKlägerin zur Übertragung von 25 Aktien an der N.________ AG und diejenige der Beklagten\nzur Bezahlung des Kaufpreises von CHF 4,25 Mio. seien in den Ziff. 1 und 2 des AKV 2018\nfestgehalten, wobei auch eine andere Terminologie verwendet worden sei als in Ziff. 8. Auch\nhätte der Inhalt des AKV 2018 im Allgemeinen und von dessen Ziff. 8 im Besonderen im\nLichte der Präambel verstanden und ausgelegt werden müssen. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass die Parteien mit dem AKV 2018 nur einen früheren Aktienkaufvertrag über 25\nAktien der N.________ AG hätten rückgängig machen wollen. Dies sei längst vollzogen worden. Ein weiterer Verkauf lasse sich mit diesem Zweck nicht begründen.\n\n5.1.6 Die Vorinstanz habe ausserdem verkannt, dass aus dem nachvertraglichen Verhalten der\nParteien gerade nicht auf das Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses geschlossen werden\nkönne. Im Gegenteil: Die unstreitige und ausreichend belegte Tatsache, dass die Parteien im\nSommer 2019 Vertragsentwürfe eines möglichen weiteren Aktienkaufvertrages ausgetauscht\nhätten, zeige, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass mit dem\nAKV 2018 keine verbindliche Verpflichtung der Beklagten zum Kauf von weiteren 25 Aktien\nder N.________ AG begründet worden sei. Andernfalls hätten sie im Sommer 2019 keine Entwürfe eines weiteren Aktienkaufvertrags ausgetauscht. Zudem habe die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, G.________ habe mit dem in den E-Mails vom 3. und 9 Juli 2019\nverwendeten englischen Begriff \"closing\" den Vollzug eines bereits geschlossenen Kaufvertra-\nSeite 14/38\n\nges verstanden. Die Vorinstanz habe sich in diesem Zusammenhang nicht mit den diesbezüglichen Aussagen von G.________ auseinandergesetzt. Dieser sei an der Parteibefragung ausdrücklich dazu befragt worden und habe nach einem Hin und Her zwischen dem Vorsitzenden\nund der Dolmetscherin – wobei offensichtlich gewesen sei, dass er die Frage nicht verstanden\nhabe oder sie nicht angemessen übersetzt worden sei – sowie nach einer Intervention des Auditors geantwortet \"Ja. Nach closing vollgezogen [sic!] werden\". Damit habe er zumindest zum\nAusdruck gebracht, dass sein Verständnis des Begriffs \"closing\" eben nicht jenes gewesen sei,\ndass ein Aktienkaufvertrag an diesem Datum hätte \"vollgezogen\" werden sollen. Vielmehr habe\ner mit seiner Antwort zum Ausdruck gebracht, dass am Datum des \"closing\" ein Vertrag habe\ngeschlossen werden sollen, der dann anschliessend, nämlich \"nach closing [hätte] vollgezogen\nwerden\" sollen.\n\n"}