{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-29_2023-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_29", "Checksum": "229acf16c341399a8575c18a5c94fc87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zum anderen habe sie einen Schriftformvorbehalt, wonach ohne den Abschluss einer separaten schriftlichen\nVereinbarung kein wirksamer Vertrag über den Kauf von zusätzlichen 2,5 % an der\nN.________ AG zustande kommen solle, zu Unrecht verneint.\nSeite 12/38\n\n5.1 Zum umstrittenen tatsächlichen Konsens bringt die Beklagte in der Berufung zusammengefasst Folgendes vor (act. 64 Rz 13 ff.):\n\n5.1.1 Die Vorinstanz sei bei ihren Erwägungen betreffend den tatsächlichen Konsens der Parteien\ndavon ausgegangen, dass es sich beim wirklichen Willen einer Partei um eine innere Tatsache handle, die dem direkten Beweis nicht zugänglich sei, weshalb der wirkliche Wille der\nParteien vorliegend aufgrund von Indizien (wie beispielsweise dem Wortlaut des Vertrages\noder dem Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss) zu ergründen sei. Dies sei jedoch\nfalsch. Der direkte Beweis von inneren Tatsachen könne mit dem in der ZPO vorgesehenen\nBeweismittel der Parteibefragung geführt und erbracht werden.\n\n5.1.2 Basierend auf der unzutreffenden Annahme, dass der wirkliche Wille einer Partei nicht direkt\nbewiesen werden könne, habe die Vorinstanz die Frage, ob zwischen den Parteien am 4. Oktober 2018 ein tatsächlicher Konsens bestanden habe, nicht gestützt auf die direkten Beweismittel – die Ergebnisse der Parteibefragungen von K.________ und G.________ – ergründet,\nsondern sich fälschlicherweise ausschliesslich auf Indizien und damit sekundäre Beweismittel\ngestützt. Konkret habe sie das Vorliegen eines \"natürlichen Konsenses\" gestützt auf den Wortlaut von Ziff. 8 des AKV 2018 und gestützt auf das nachvertragliche Verhalten der Parteien als\nerstellt erachtet. Die Klägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren die Parteibefragung der am\nAbschluss des AKV 2018 direkt beteiligten Personen – K.________ und G.________ – formund fristgerecht offeriert. Beide seien zur Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom\n4. Dezember 2020 vorgeladen worden, nachdem die Vorinstanz ein Dispensationsgesuch von\nK.________ unter dem ausdrücklichen Hinweis abgewiesen habe, dass die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet seien und unentschuldigtes Nichterscheinen einer Partei zur Parteibefragung in der Beweiswürdigung berücksichtigt werde.\n\n5.1.3 G.________ habe an der Parteibefragung vom 4. Dezember 2020 ausgesagt, er habe Ziff. 8\ndes AKV 2018 am 4. Oktober 2018 nicht als verbindliche Verpflichtung, sondern im Sinne einer unverbindlichen Absichtserklärung verstanden. Dieses Verständnis habe er mehrfach\nund widerspruchsfrei bestätigt, was für die Richtigkeit und Glaubwürdigkeit seiner Aussagen\nspreche. Die Beklagte habe damit im erstinstanzlichen Verfahren den direkten Beweis erbracht, dass G.________ am 4. Oktober 2018 keinen auf den Abschluss eines Aktienkaufvertrages über weitere 25 Aktien der N.________ AG zu einem Kaufpreis von CHF 4,25 Mio.\ngerichteten Verpflichtungswillen gehabt habe, er einen solchen Willen gegenüber\nK.________ auch tatsächlich nicht erklärt habe und auch nicht habe erklären wollen. Damit\nhabe die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren erfolgreich den (Gegen-)Beweis geführt,\ndass zwischen den Parteien am 4. Oktober 2018 kein tatsächlicher Konsens vorgelegen habe und aufgrund des tatsächlichen Willens von G.________ auch gar nicht habe vorliegen\nkönnen. Auf die Aussagen von G.________ zu seinem damaligen Verständnis von Ziff. 8 des\nAKV 2018 gehe die Vorinstanz jedoch nicht ein und lasse diese vollkommen unberücksichtigt, was wegen der fehlenden Begründung nicht nachvollziehbar sei. Richtigerweise hätte\ndie Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass es der beweisbelasteten Klägerin nicht\ngelungen sei, den tatsächlichen Konsens und den von ihr behaupteten Inhalt des AKV 2018\nund insbesondere von dessen Ziff. 8 zu beweisen. Indem sie die Aussagen von G.________\nnicht berücksichtigt habe, habe die Vorinstanz zudem das Recht der Beklagten auf Beweis\nsowie auf rechtliches Gehör verletzt.\nSeite 13/38\n\n5.1.4 Unrichtig festgestellt habe die Vorinstanz den Sachverhalt auch deswegen, weil sie nicht\nberücksichtigt habe, dass K.________ der Parteibefragung unentschuldigt ferngeblieben sei\nund damit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Diese unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung hätte die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung zum Nachteil der Klägerin berücksichtigen müssen, indem sie in Anwendung von Art. 164 ZPO von der Richtigkeit der Sachdarstellung der Beklagten hätte ausgehen müssen. Auf jeden Fall aber hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass der tatsächliche Wille von K.________ unbewiesen geblieben sei.\n\n"}