{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-29_2023-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_29_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa47c59eead5e24a429a154f0ca1fb41d958293323a647dc9e87b145828f1c3a12b02400114ab08f1b561727a0b536d21f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_29", "Checksum": "229acf16c341399a8575c18a5c94fc87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.04.2023 Z1 2021 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Mai 2022 im Rahmen ihres\nunbedingten Replikrechts je eine weitere Eingabe ein (act. 78 und 80).\n\nEine Berufungsverhandlung wurde nicht durchgeführt.\nSeite 9/38\n\nErwägungen\n\n1. Die örtliche Zuständigkeit der Zuger Gerichte wurde von den Parteien zu Recht nicht in Frage\ngestellt und auch andere Prozesshindernisse sind nicht ersichtlich.\n\n2. Die Klägerin ist allerdings der Auffassung, die Berufung genüge den Anforderungen gemäss\nArt. 311 ZPO nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne (act. 68 Rz 7-13).\n\n2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten\nEntscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung\ndes vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend\nist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder\nneue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster\nInstanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den\nangefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die\nvorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ\nauseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019\nE. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1).\n\nDie Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten\nStreitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf\nnicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen\nBegründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen\nverbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts\n5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je\nm.w.H.).\n\n2.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt die Berufung der Beklagten – jedenfalls soweit\nfür den vorliegenden Entscheid relevant – diesen Anforderungen ohne Weiteres. Insbesondere ist problemlos nachvollziehbar, welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids die\nBeklagte kritisiert. Sie führt auch in angemessenem Detailgrad aus, weshalb sie mit den kritisierten Erwägungen nicht einverstanden ist und worauf sie sich dabei stützt. Der Vorwurf der\nKlägerin, wonach sich die Beklagte in der Berufung auf eine pauschale Wiederholung der im\nerstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente beschränke, ist mithin nicht gerechtfertigt.\n\n2.3 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Rz 7 und 8 der Berufung, wo nach Ansicht der\nKlägerin die formellen Mängel der Berufung \"besonders eindrücklich\" zutage träten. Zwar ent-\nSeite 10/38\n\nhalten diese beiden Abschnitte der Berufung tatsächlich keine substanziierte Kritik. Es handelt\nsich dabei aber – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (vgl. act. 71 Rz 8 f.) – lediglich um formelle Vorbemerkungen, denen keine eigenständige Bedeutung zukommt. Sie sind weder\nrepräsentativ für die Begründungsdichte der restlichen Berufung noch führen sie dazu, dass\nauf die Berufung insgesamt nicht eingetreten werden könnte.\n\n2.4 Im Übrigen ist das von der Klägerin in Rz 11 der Berufungsantwort zitierte Urteil des Bundesgerichts 5A_975/2020 vom 22. April 2021 E. 3.6.1 insofern nicht einschlägig, als dieser\nEntscheid das Verfahren vor Bundesgericht betrifft, wo gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG eine\nstrenge Rügepflicht gilt, die über die Begründungspflicht im kantonalen Berufungsverfahren\nhinausgeht. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten.\n\n3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid – soweit vorliegend relevant – wie folgt:\n\n3.1 Zwischen den Parteien sei streitig, ob gestützt auf Ziff. 8 des Aktienkaufvertrages vom 4. Oktober 2018 (nachfolgend: AKV 2018) ein Kaufvertrag zustande gekommen sei oder ob diese Ziffer eine blosse Absichtserklärung enthalte.\n\n"}